Dass der Link ein zentrales Merkmal des Internets ist, ist eine Banalität. Umso mehr verwundert es, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem jüngsten Urteil daran gewissermaßen rüttelt, denn für bestimmte Fallkonstellationen soll Verlinkung nicht mehr zulässig sein. Viele sprechen daher von einer „Bedrohung von Grundfunktionen des Internets“ (wie Netzpolitik hier), das kann aber nicht an sich schon ein Argument sein: Eingriffe in Dinge kommen ständig vor und ständig werden Menschen durch Regulierung Handlungsweisen verboten. Wer sich gegen ein Tempolimit und Ampeln etwa wegen „Eingriffen ins Autofahren“ wehren würde, müsste doch noch ein paar Argumente mehr vorbringen, um seine Gegner zu überzeugen. Anders ist es für die, die das Internet mit Cyberspace-Ideologie oder als „kollektives Bewusstsein“ der Menschheit zu einem Heiligtum erklären – solche Leute gibt es ja. Gehen wir also der Sache auf den Grund – und dabei seien ganz bewusst die üblichen juristischen Hinweise auf Linkfreiheit (Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofes, das in Verlinkung keine Veröffentlichung oder Vervielfältigung sah) oder auf etliche kritische Einzelurteile ausgeklammert. Recht kann Ordnung, Verbindlichkeit und Frieden schaffen, aber soziale, kulturelle, wirtschaftliche und andere wertende Begründungen nicht ersetzen.