Dr. Birgit Ossenkopf
ist Referentin im Bereich "Programm und Förderung".
T 030 322982-531
zum gemeinsamen Programm des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und des Stifterverbandes (bwDigiFellows II)
In welchen Kategorien werden die Tandem-Fellowships des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und des Stifterverbandes ausgeschrieben?
Lehr-Fellowships zur Entwicklung, Weiterentwicklung und Umsetzung von transfer- und zukunftsfähigen digitalen Lehr- und Prüfungsformaten (zum Beispiel angereicherte Präsenzlehre, Blended Learning, E-Prüfungen, Einsatz von KI), sowie von transfer- und zukunftsfähigen Dialogformaten zum Austausch über digitale Lehr- und Prüfungsformate.
Support-Fellowships zur Entwicklung, Weiterentwicklung und Implementierung von integrierten Unterstützungsangeboten (zum Beispiel in den Handlungsfeldern Qualität der digitalen Lehre und Mediendidaktik, Barrierefreiheit, Förderung digitaler Kompetenzen von Lehrenden, kooperative Entwicklung von OER und Bereitstellung von Lehr-Lern-Anwendungen oder Konzepterstellung zur Anpassung von Lernräumen bzw. technischer Infrastruktur) sowie zur Organisation von transfer- und zukunftsfähigen Dialogformaten zur strategischen Digitalisierung der Lehre in der Hochschule.
Wie viele Tandem-Fellowships werden in den jeweiligen Kategorien vergeben?
Dies hängt von der Entscheidung der Jury ab. Eine Vorfestlegung gibt es nicht.
Welche Stelle innerhalb der Hochschule erhält – im Fall einer Bewilligung des Antrags – die Fördermittel?
Die Information über Förderung bzw. Nicht-Förderung an alle Antragstellerinnen und Antragsteller erfolgt durch den Stifterverband. Die Mittel werden vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg den Hochschulen zugewiesen. Die Hochschulen stellen sicher, dass die Fellows während des Fellowships auf die Fördermittel zugreifen können.
Wie hoch ist die finanzielle Förderung in einem Tandem-Fellowship?
Pro Tandem-Fellowship werden bis zu 50.000 Euro ausgezahlt. Anders gesagt: Die beiden Personen, die sich erfolgreich um ein Tandem-Fellowship beworben haben, teilen sich diesen Betrag.
Wann kann die Förderung frühestens beginnen?
Die Förderung soll frühestens am 1. September 2024 beginnen.
Wie lang kann der beantragte Förderzeitraum sein?
Der Förderzeitraum bestimmt sich individuell nach dem Arbeitsplan des Projektes und endet spätestens zum 30. November 2025.
Wie und wo werden die Bewerbungsunterlagen eingereicht?
Wir bitten die Hochschulen, die Antragsunterlagen bis zum 30. April 2024 per E-Mail an fellowships@stifterverband.de zu übermitteln.
In welcher Sprache soll der Antrag eingereicht werden?
Der Antrag ist in deutscher Sprache einzureichen.
Sind mehrere Anträge pro Hochschule zulässig?
Ja, mehrere Anträge aus einer Hochschule sind zulässig. Es ist ausdrücklich erwünscht, dass hochschulintern keine kompetitive Vorauswahl getroffen wird.
Welche Unterlagen müssen für ein Tandem-Fellowship eingereicht werden?
Wir benötigen neben dem Antrag (PDF) ...
● das vollständig ausgefüllte Deckblatt (PDF-Datei)
● einen Arbeitsplan, aus dem die zeitliche Durchführung des Projekts ersichtlich ist (PDF-Datei)
● einen Finanzierungsplan, aus dem hervorgeht, wofür die beantragten Mittel eingesetzt werden sollen (PDF- und Excel-Datei)
● eine publikationsfähige Kurzbeschreibung des geplanten Entwicklungsvorhabens (maximal 1.000 Zeichen, Word-Datei)
● den Lebenslauf des Fellowship-Bewerbers bzw. der Fellowship-Bewerberin sowie den Lebenslauf des Tandem-Partners bzw. der Tandem-Partnerin (PDF-Datei)
Wie umfangreich sollte der Antrag (ohne Anlagen) sein?
Bitte beschreiben und begründen Sie das geplante Entwicklungsvorhaben auf maximal zehn Seiten (Schriftgröße mindestens: Arial 12pt, Zeilenabstand mindestens: 18pt) anhand der in der Ausschreibung genannten Leitfragen.
Müssen alle Leitfragen des Antrags getrennt voneinander (in einer "Frage-Antwort-Struktur") beantwortet werden?
Nein, die Beantwortung aller Leitfragen muss sich zwar aus dem Antrag ergeben, es ist jedoch nicht notwendig, jede Frage getrennt voneinander zu beantworten. Solange aus dem Antrag ersichtlich wird, dass die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller alle Leitfragen für das Verfassen ihres Antrags berücksichtigt haben (beispielsweise auch in einer Querverbindung zwischen zwei oder mehreren Leitfragen), ist dies ausreichend und wird von der Jury entsprechend eingeordnet.
Handelt es sich im Falle einer Förderung um ein wirtschaftliches Projekt? Können im Finanzplan ein Gemeinkostenzuschlag und die Umsatzsteuer mitkalkuliert werden?
Im Fall einer Förderung handelt es sich um ein Förderprojekt zugunsten der Weiterentwicklung der Lehre, nicht um ein wirtschaftliches Projekt. Von daher ist das Projekt im Verhältnis Ministerium zu Hochschule nicht umsatzsteuerpflichtig; Gemeinkosten werden bei der Kalkulation nicht berücksichtigt. Vielmehr gehen die Förderer davon aus, dass die Fördermittel den geförderten Fellows uneingeschränkt für die Durchführung des Projektes zur Verfügung stehen. Sollte die Hochschule auf die Einbehaltung eines Gemeinkostenanteils bestehen, ist eine Förderung in diesem Programm nicht möglich.
Ist es möglich, die finanziellen Mittel der Förderung für die Teilfinanzierung der Stelle der Antragstellerin oder Antragsteller zu nutzen?
Ja, das ist möglich. Die finanziellen Mittel dienen der Entwicklung, Weiterentwicklung und Implementierung von Lehre und Unterstützungsangeboten, die entsprechende personelle und zeitliche Ressourcen benötigen, und sollen Freiräume schaffen. Im Falle einer Reduktion der Lehrverpflichtung des Fellowship-Bewerbers bzw. der Fellowship-Bewerberin ist es wichtig, die Relevanz dieser Entscheidung im Antrag nachvollziehbar und umfassend zu begründen. Die Entscheidung im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten obliegt der Hochschule.
Sind bei der Finanzierung von Personal auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen, die nicht Antragstellerin oder Antragsteller sind?
Gemäß der Ausschreibung können die Fördermittel "je nach Bedarf für alle Kosten eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit diesem Vorhaben entstehen", also auch zur Finanzierung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir Wert darauflegen, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Fall der Förderung die Fellows sind, an der Entwicklung und Durchführung der geplanten Lehrinnovation maßgeblich beteiligt sind. Das Programm stellt keine klassische Projektförderung dar; uns geht es vielmehr um die personenbezogene Förderung engagierter Lehrender. Anträge, in denen Fördermittel im großen Umfang zur Finanzierung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwendet werden, die das geplante Lehrvorhaben quasi im Auftrag des Antragstellers oder der Antragstellerin durchführen, sind insofern nicht aussichtsreich. Außerdem werden an den Fellowtreffen exklusiv nur die geförderten Fellows teilnehmen können; eine Vertretung ist nicht zulässig.
Ist die Vergabe mehrerer Tandem-Fellowships für ein einzelnes Entwicklungsvorhaben möglich?
Die Vergabe mehrerer Tandem-Fellowships für ein einzelnes Entwicklungsvorhaben bzw. dessen Fortsetzung ist ausgeschlossen.
Muss in einem Tandem-Fellowship im Finanzierungsplan bereits im Detail dargestellt werden, wie die Tandempartner die Fördersumme untereinander aufteilen?
Ja, die Aufteilung auf die Tandempartner muss im Finanzierungsplan ersichtlich sein. In der Spalte "Erläuterung" oder in Spalte "A" des Finanzierungsplans soll der Tandempartner vermerkt werden. Gegebenenfalls müssen Positionen doppelt angelegt werden. Im Fokus der Jury steht zunächst eine ausreichende, plausible und konsistente sachliche Begründung der Mittelaufwendungen. Eine Aufteilung auf die Tandempartner ist zur besseren Nachvollziehbarkeit erforderlich.
Bis wann ist mit einer Förderentscheidung zu rechnen?
Im Juli 2024 entscheidet eine Jury, die mit Lehrenden und Studierenden verschiedener Fachrichtungen sowie mit Expertinnen und Experten für digitale Hochschullehre besetzt ist, über die Auswahl der Fellows. Alle Antragstellerinnen und Antragssteller werden zeitnah über die Entscheidung informiert.
Kann ein Antrag auch für ein Lehrvorhaben in englischer Sprache eingereicht werden?
Ja. Der Antrag ist aber in deutscher Sprache einzureichen.
Von wem sollten die Anträge eingereicht werden?
Die Anträge sind über die Hochschulleitung einzureichen.
Wer darf sich bewerben?
Bewerben können sich Tandems von Personen, die an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg tätig oder immatrikuliert sind.
Muss die Tandempartnerin bzw. der Tandempartner an einer Hochschule in Baden-Württemberg tätig oder immatrikuliert sein?
Ja, der Tandempartner bzw. die Tandempartnerin muss an derselben oder einer anderen staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg beschäftigt sein, um selbst Fellow zu werden. Selbstverständlich schließt dies keine darüber hinaus gehende Kooperation mit Personen außerhalb Baden-Württembergs aus, jedoch können diese nicht als Fellows gefördert werden.
Dürfen sich Lehrbeauftragte bewerben?
Nein.
Dürfen sich Personen von privaten oder kirchlichen Hochschulen bewerben?
Nein. Es sind nur Personen antragsberechtigt, die an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft des Landes Baden-Württemberg tätig oder immatrikuliert sind.
Kann ich als ehemaliger Fellow des Programms Fellowships für Lehrinnovationen und Unterstützungsangebote in der digitalen Hochschullehre I erneut einen Antrag stellen?
Nein, das ist nicht möglich. Eine Bewerbung von Fellows aus dem Vorgängerprogramm "bwDigiFellows I" ist ausgeschlossen.
Kann ich als ehemaliger Fellow des Stifterverbandes in einem anderen Fellowship-Programm erneut einen Antrag stellen?
Ja, das ist möglich. Es muss sich aber um ein neues Vorhaben handeln.
Weitere Fragen zur Ausschreibung und Förderung beantwortet:
ist Referentin im Bereich "Programm und Förderung".
T 030 322982-531